SR 211.432.2) durchgeführt werden, wonach zwingend eine öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit zu erfolgen habe, wenn eine Grundeigentümerin in ihren dinglichen Rechten berührt sei. Durch die Nichteinhaltung dieses Verfahrens habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich gewährt. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das Bundesrecht weder das Verfahren, in welchem die Gebäudeadressierung vorgenommen wird, noch die Zuständigkeiten explizit regelt (Kettiger, a.a.O., Rz 25). Immerhin lassen sich aber für den Kanton Luzern entsprechende Verfahrensbestimmungen (…) in § 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG;