In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin mit Verweis auf einen Aufsatz von Daniel Kettiger (D. Kettiger, Verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich Strassennamen und Gebäudeadressierungen, in: Jusletter vom 11.8.2014) einerseits vor, bei einer Änderung der Gebäudeadresse in einem bestimmten Perimeter müsse das Verfahren nach Art. 28 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV; SR 211.432.2)