Nachdem sich A gegen die Adresse "Kapuzinerweg y" gewehrt hatte und die Bezeichnung "Chlosterbüel" als Adresse verlangt hatte, legte der Gemeinderat entsprechend der Benennung des Gebietes, in welchem das Gebäude steht, mit "Büel" fest. Das Begehren um die Bezeichnung "Chlosterbühl" als Adresse wies er ab, da Wohngebäude in der Bauzone mit dieser Adresse bezeichnet waren und deshalb eine Verwechslungsgefahr bestand. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.