Die vom Bund vorgeschriebenen Strassenbenennungen und Gebäudeadressierungen werden im Kanton Luzern nach den Verfahrensvorschriften von § 115 PBG zugewiesen. Eine eindeutige Gebäudeadresse stellt sicher, dass jedes Gebäude, auch in dünn besiedelten Gebieten, in welchen sich Personen zum Wohnen beziehungsweise zum Arbeiten aufhalten, eine eigene, unverwechselbare Bezeichnung trägt, die es auch ortsunkundigen Personen erlaubt, das Gebäude ausfindig zu machen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das mit einer Scheune angebaute Wohnhaus von A befindet sich in der Gemeinde X ausserhalb der Bauzone im Gebiet "Büel".