105 Ib 270). Überdies ist bei baulichen Anlagen, die dem neuen Recht widersprechen, zu prüfen, ob zur Zeit der Erstellung überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestanden hat. Ist dies nicht der Fall, darf nicht von einer unrechtmässigen Baute ausgegangen werden. (Regierungsrat, 30. September 2011, Nr.1075) |