Voraussetzung ist, dass die Behörde Kenntnis vom rechtswidrigen Zustand hat und der Bürger guten Glaubens von der Rechtmässigkeit des Zustands ausgeht. Möglich ist, dass das behördliche Gewährenlassen über Jahre hinaus den Bürger in seiner Annahme, er handle rechtmässig, bestärkt und insofern dazu beiträgt, dass ein Vertrauenstatbestand entsteht (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 59f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt die Behörde die Befugnis, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu verlangen, grundsätzlich spätestens nach 30 Jahren (BGE 107 la 123; 105 Ib 270).