Vorliegend braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden. Wie der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung selber ausführt, bleiben die unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie stehenden, rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen von den neuen Vorschriften unberührt, d.h. sie müssen nicht entfernt oder in der Höhe reduziert werden. Die im Aussichtsschutzreglement enthaltenen Regelungen verstossen somit nicht gegen die Besitzstandsgarantie. 3.4 Anzumerken ist, dass einer Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei baulichen Anlagen auch Gründe des Vertrauensschutzes (Zusicherung oder Duldung eines rechtswidrigen Zustands) oder der lange Zeitablauf entgegenstehen können.