Die aus der Bestandesgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV]) und dem Verbot der Rückwirkung (Art. 9 BV) abgeleitete Besitzstandsgarantie bewirkt, dass bestehende Bauten in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung geschützt sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 338). 3.3 Entscheidend ist, dass die Besitzstandsgarantie nur für rechtmässig erstellte Bauten gilt. Diese Frage wird bei der umstrittenen Betonmauer abzuklären sein. Vorliegend braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden.