3.2 Ändern sich gesetzliche Vorschriften derart, dass bestehende Bauten dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, gelten die Regeln über die Besitzstandsgarantie. Danach dürfen Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten nur angewendet werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Die aus der Bestandesgarantie (Art.