Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich überwiegend mit Fragen des Vollzugs befasst, die nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind. Ob die bestehende Mauer auf eine Höhe von 1,50 m zu reduzieren sein wird oder ob einer solchen Anpassung die Besitzstandsgarantie oder andere Gründe entgegenstehen, ist im Rahmen einer konkreten Einzelfallbeurteilung durch den Gemeinderat - gestützt auf ein Verfahren nach Artikel 8 des Aussichtsschutzreglements - zu entscheiden. Dazu ist insbesondere der Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Erstellung der Mauer eine Baubewilligung erforderlich war und wenn ja, ob eine solche erteilt wurde.