Sei die Mauer nicht rechtmässig bewilligt, habe innert Jahresfrist eine Anpassung zu erfolgen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit, nebst dem bestehenden Bootshaus einen höheren Pflanzenbestand von maximal 4 m Länge und 3 m Tiefe bewilligen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 des Aussichtsschutzreglements). 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich überwiegend mit Fragen des Vollzugs befasst, die nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind.