Hinzu komme, dass der damit verbundene bauliche und finanzielle Aufwand beträchtlich wäre und aufgrund des Alters der Mauer eine Reduktion der Mauerhöhe äusserst problematisch wäre. Dies würde in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Aussichtsschutzreglement angestrebten Zielen stehen. Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung aus, soweit die fragliche Mauer rechtmässig bewilligt worden sei, sei sie in ihrem Bestand geschützt. Sei die Mauer nicht rechtmässig bewilligt, habe innert Jahresfrist eine Anpassung zu erfolgen.