Es seien auch keine (derart) gewichtige öffentliche Interessen ersichtlich, die ein Abweichen von der Besitzstandsgarantie rechtfertigen könnten. Die Zielsetzungen des Aussichtsschutzreglements seien auch gewährleistet, wenn die vorhandene Mauer bestehen bleibe. Derart feste Mauereinfriedungen beständen im massgebenden Perimeter ohnehin nur bei zwei Grundstücken. Es wäre völlig unverhältnismässig, wenn diese Mauer nun plötzlich entfernt oder in ihrer Höhe zurückgenommen werden müsste. Hinzu komme, dass der damit verbundene bauliche und finanzielle Aufwand beträchtlich wäre und aufgrund des Alters der Mauer eine Reduktion der Mauerhöhe äusserst problematisch wäre.