Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb die Beschwerde materiell zu behandeln ist. 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr sei nicht gänzlich klar, welche Auswirkungen das Aussichtsschutzreglement auf die auf ihrem Grundstück seit Jahrzehnten bestehende Betonmauer habe. Der Bestand der Mauer könne durch das Aussichtsschutzreglement nicht in Frage gestellt werden und die Mauer dürfe auch in Zukunft beibehalten, unterhalten und erneuert werden. Das ergebe sich aus der Besitzstandsgarantie. Es seien auch keine (derart) gewichtige öffentliche Interessen ersichtlich, die ein Abweichen von der Besitzstandsgarantie rechtfertigen könnten.