Sie hat im Rahmen der öffentlichen Auflage des Aussichtsschutzreglements keine Einsprache erhoben. Ohne erneute öffentliche Auflage sind aber später im Reglement noch Änderungen (Reduktion der zulässigen Höhe der Pflanzungen und baulichen Anlagen von 1,80 m auf 1,50 m im Bereich der Seestrasse) vorgenommen worden, gegen die sie keine Einsprache erheben konnte. Sie ist daher im Sinn von § 207 Absatz 2b PBG nachträglich in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb die Beschwerde materiell zu behandeln ist.