Darauf befindet sich ein Bootshaus aus dem Jahr 1928 mit Badeplatz. Westlich an das Bootshaus angrenzend besteht eine 20 m lange Betonmauer mit einer Höhe von 1,75 m, die nach Aussagen der Beschwerdeführerin vor mehr als 60 Jahren erstellt wurde. Im Übrigen ist das Grundstück durch eine Hecke von der Seestrasse abgegrenzt. Die Aussicht von der Seestrasse wird in Artikel 6 des Aussichtsschutzreglements ausdrücklich geregelt und hat für die Grundeigentümer Eigentumsbeschränkungen zur Folge. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Festlegungen somit mehr betroffen als jedermann. Sie hat im Rahmen der öffentlichen Auflage des Aussichtsschutzreglements keine Einsprache erhoben.