Geänderte Gesetzesvorschriften dürfen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen nur angewendet werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei Bauten und Anlagen können Gründe des Vertrauensschutzes oder die Dauer des rechtswidrigen Zustands entgegenstehen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines in der Uferzone liegenden Grundstücks an der Seestrasse. Darauf befindet sich ein Bootshaus aus dem Jahr 1928 mit Badeplatz.