{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1075_2011-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4939", "Checksum": "4eb33a3794ef3e3d300e8a73eac50a33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1075", "2011 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.09.2011 RRE Nr. 1075 (2011 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.09.2011 RRE Nr. 1075 (2011 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.09.2011 RRE Nr. 1075 (2011 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzstandsgarantie bei Rechtsänderung. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Vertrauensschutz. Verwirkung. Artikel 9 und 26 BV; § 209 PBG. Geänderte Gesetzesvorschriften dürfen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen nur angewendet werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei Bauten und Anlagen können Gründe des Vertrauensschutzes oder die Dauer des rechtswidrigen Zustands entgegenstehen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:21", "Checksum": "8cda3050b724ce8d13a0244c1bb69a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 30.09.2011 RRE Nr. 1075 (2011 III Nr. 12)\nRegeste:\nBesitzstandsgarantie bei Rechtsänderung. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Vertrauensschutz. Verwirkung. Artikel 9 und 26 BV; § 209 PBG. Geänderte Gesetzesvorschriften dürfen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen nur angewendet werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei Bauten und Anlagen können Gründe des Vertrauensschutzes oder die Dauer des rechtswidrigen Zustands entgegenstehen. | Planungs- und Baurecht\n\n Anlagen auch Gründe des Vertrauensschutzes (Zusicherung oder Duldung eines rechtswidrigen Zustands) oder der lange Zeitablauf entgegenstehen können. Das Dulden eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörden kann beim Bürger unter Umständen einen Vertrauenstatbestand begründen. Voraussetzung ist, dass die Behörde Kenntnis vom rechtswidrigen Zustand hat und der Bürger guten Glaubens von der Rechtmässigkeit des Zustands ausgeht. Möglich ist, dass das behördliche Gewährenlassen über Jahre hinaus den Bürger in seiner Annahme, er handle rechtmässig, bestärkt und insofern dazu beiträgt, dass ein Vertrauenstatbestand entsteht (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 59f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt die Behörde die Befugnis, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu verlangen, grundsätzlich spätestens nach 30 Jahren (BGE 107 la 123; 105 Ib 270). Überdies ist bei baulichen Anlagen, die dem neuen Recht widersprechen, zu prüfen, ob zur Zeit der Erstellung überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestanden hat. Ist dies nicht der Fall, darf nicht von einer unrechtmässigen Baute ausgegangen werden. (Regierungsrat, 30. September 2011, Nr.1075) |"}