Ob die Zwei-Drittel-Regelung von § 138 Absatz 2 PBG vorliegend eingehalten wird, kann offen bleiben. Es ist nicht Aufgabe des Regierungsrats, die Einhaltung der Bauvorschriften im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige im Detail zu prüfen, zumal ohnehin ein formelles Baubewilligungsverfahren durchzuführen sein wird und den Anzeigestellern eine gerichtliche Überprüfung der aufgeworfenen Fragen nicht verwehrt werden darf. (Regierungsrat, 23. September 2008, Nr. 1074) |