Damit wiese das Haus A vier Vollgeschosse anstelle der gemäss dem Bau- und Zonenreglement erlaubten drei Vollgeschosse auf (im Gestaltungsplan ist kein zusätzliches Geschoss vorgesehen), was ein erheblicher Mangel wäre. Im Gegensatz zum Entscheid vom 26. April 2007 stellen sich die Gemeinde wie auch die Grundeigentümerin in ihren Stellungnahmen nun auf den Standpunkt, die nutzbare Fläche des Attikageschosses betrage nicht zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses. Das Gebäude sei daher bloss dreigeschossig und damit rechtskonform. Ob die Zwei-Drittel-Regelung von § 138 Absatz 2 PBG vorliegend eingehalten wird, kann offen bleiben.