Zudem führt die vom Gemeinderat am 26. April 2007 bewilligte Überschreitung der zulässigen nutzbaren Fläche um 4,8 m2 des Attikageschosses dazu, dass auch dieses Geschoss als Vollgeschoss zu taxieren wäre (§ 138 Abs. 2 PBG). Damit wiese das Haus A vier Vollgeschosse anstelle der gemäss dem Bau- und Zonenreglement erlaubten drei Vollgeschosse auf (im Gestaltungsplan ist kein zusätzliches Geschoss vorgesehen), was ein erheblicher Mangel wäre.