Diese Änderungen können durchaus schutzwürdige Interessen der Nachbarn betreffen. Ob diese tatsächlich in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, ist bei Vorliegen von Einsprachen im Baubewilligungsverfahren aufgrund der konkreten Einwände zu prüfen. Zudem führt die vom Gemeinderat am 26. April 2007 bewilligte Überschreitung der zulässigen nutzbaren Fläche um 4,8 m2 des Attikageschosses dazu, dass auch dieses Geschoss als Vollgeschoss zu taxieren wäre (§ 138 Abs. 2 PBG).