Der Gemeinderat ist davon ausgegangen, dass er die Änderungen im Sinn von § 202 Absatz 3 PBG von sich aus - das heisst ohne Einbezug von möglichen Drittbetroffenen - gestatten dürfe. Dies ist aber nur erlaubt, wenn offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden. Davon kann hier - zumindest was die Vergrösserung der Aussenmasse und die Erweiterung des Attikageschosses durch einen Wintergarten betrifft - nicht ausgegangen werden. Diese Änderungen können durchaus schutzwürdige Interessen der Nachbarn betreffen.