Rund ein Jahr später reichten Nachbarn eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsrat ein, worauf dieser die Bewilligung der Planänderungen aufhob und anordnete, dass für die Planänderungen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Aus den Erwägungen: Als unbestritten kann vorliegend gelten, dass die erfolgten Änderungen der Baubewilligungspflicht unterliegen und daher eine nachträgliche Baubewilligung erforderlich war. Der Gemeinderat ist davon ausgegangen, dass er die Änderungen im Sinn von § 202 Absatz 3 PBG von sich aus - das heisst ohne Einbezug von möglichen Drittbetroffenen - gestatten dürfe.