Eine solche Rechtsfolge wäre auch derart einschneidend, dass sie nicht aus der Natur der Kostengutsprache abgeleitet werden kann. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (in diesem Sinn bereits RRB Nr. 1087 vom 6. Juli 1999, S. 8). Wird erst nachträglich um Kostengutsprache ersucht, trägt die behandelnde Institution das (Geschäfts)Risiko, dass die Forderung für die bereits erbrachten Leistungen uneinbringlich ist, wenn die zuständige Behörde die Übernahme ablehnt oder nur teilweise gewährt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers nicht allein mit der Begründung ablehnen, es sei zu spät gestellt worden. |