Dabei ist aber zu beachten, dass das Luzerner Sozialhilfegesetz im Gegensatz zu andern kantonalen Erlassen keine Bestimmung enthält, wonach der Hilfebedürftige seinen Anspruch auf Ersatz von Leistungen Dritter unter dem Titel der wirtschaftlichen Sozialhilfe verliert, wenn er oder der Träger der ihn behandelnden Institution nicht vorgängig oder zumindest rechtzeitig ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt haben (vgl. dazu das Beispiel bei Felix Wolffers, a.a.O., S. 131, Fn 34). Eine solche Rechtsfolge wäre auch derart einschneidend, dass sie nicht aus der Natur der Kostengutsprache abgeleitet werden kann.