Sie hätten vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 130ff.). Dabei ist aber zu beachten, dass das Luzerner Sozialhilfegesetz im Gegensatz zu andern kantonalen Erlassen keine Bestimmung enthält, wonach der Hilfebedürftige seinen Anspruch auf Ersatz von Leistungen Dritter unter dem Titel der wirtschaftlichen Sozialhilfe verliert, wenn er oder der Träger der ihn behandelnden Institution nicht vorgängig oder zumindest rechtzeitig ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt haben (vgl. dazu das Beispiel bei Felix Wolffers, a.a.