Die Literatur schliesst daraus, dass Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht verpflichtet seien, im Nachhinein für eine an sich vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie hätten vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 130ff.).