Gutsprachen dienen dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Die Kostengutsprache wird somit von der Sozialhilfebehörde zu Gunsten des Leistungserbringers erteilt und ist betragsmässig oder zeitlich limitiert. Die Literatur geht davon aus, dass mit der Erteilung der Gutsprache ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis mit dem Leistungserbringer entsteht. Kostengutsprachen entsprechen den Interessen des Leistungserbringers, weil dieser trotz Mittellosigkeit der unterstützten Person einen solventen Schuldner erhält. Die Kostengutsprache ist aber gleichzeitig auch ein Ausgabensteuerungsinstrument der Behörde und schafft Klarheit über den Umfang der Sozialhilfe.