Nicht zur Diskussion steht, dass bei einer hilfebedürftigen Person auch die Kosten für eine Drogenentzugstherapie zu übernehmen sind. Und zu einer Drogenentzugstherapie gehört auch eine Rehabilitationsphase (RRB Nr. 1236 vom 25. August 1998 E. 3, S. 4 f., unter Hinweis auf § 30 SHG und die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge [SköF-Richtlinien]; vgl. zudem Kap. C.2 in den spätestens ab 1. Januar 1999 geltenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Wirtschaftliche Sozialhilfe kann gemäss § 29 Absatz 1b SHG durch die Erteilung von Gutsprachen geleistet werden. Gutsprachen dienen dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen.