Der Sozialdienst habe diesen Antrag nicht weitergeleitet. Es handle sich somit nicht um eine nachträgliche Kostengutsprache, sondern um die Verschleppung eines Antrags auf seine Kosten. Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, SHG). Nicht zur Diskussion steht, dass bei einer hilfebedürftigen Person auch die Kosten für eine Drogenentzugstherapie zu übernehmen sind.