Sie hätten vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung nehmen zu können. Hingegen ist die Vorinstanz nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels bereit, ab 1. Februar 1998 wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass dem Bürgerrat offenbar als Entscheidsinstanz ein Sozialdienst vorgeschaltet sei. Er habe bereits am 18. November 1996 schriftlich beim Sozialdienst das Anliegen um Übernahme der Kosten für den Fall eingereicht, dass er wegen mangelnder Arbeitslosentaggelder die Ausgabe nicht bezahlen könne. Der Sozialdienst habe diesen Antrag nicht weitergeleitet.