| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. Weiter ist die Frage zu entscheiden, ob die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1997 und vom 17. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 zu Recht verweigert hat. Sie begründet den ablehnenden Einspracheentscheid damit, dass Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht verpflichtet seien, im Nachhinein für eine an sich vertretbare Aufgabe aufzukommen. Sie hätten vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung nehmen zu können.