Die Praxis verschiedener Gemeinden dazu zeigt, dass durch Auflagen bei der Bewilligungserteilung die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts durchaus sichergestellt werden kann. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates widerspricht demnach in seiner generellen Fassung dem im Polizeirecht zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. |