Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert werden darf, wenn eine an gewisse Auflagen oder Bedingungen geknüpfte Bewilligung den Zweck ebenfalls erfüllen würde (Häfelin/Müller, a.a.O. N 719 ff.). Der Gemeinderat hätte deshalb aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse prüfen müssen, unter welchen Auflagen eine Bewilligung zum Aufstellen eines Standes erteilt werden kann. Die Praxis verschiedener Gemeinden dazu zeigt, dass durch Auflagen bei der Bewilligungserteilung die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts durchaus sichergestellt werden kann.