Es liegt kein genügender Grund vor, den öffentlichen Boden zur Erleichterung der Ausübung eines Volksrechts nicht zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid nicht ausgeführt, dass das Aufstellen eines Standes vor dem Abstimmungslokal auch unter Auflagen unmöglich gewesen wäre. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert werden darf, wenn eine an gewisse Auflagen oder Bedingungen geknüpfte Bewilligung den Zweck ebenfalls erfüllen würde (Häfelin/Müller, a.a.