Der Gemeinderat hat das Aufstellen eines Standes zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal jedoch generell verboten. Es ist ihm zugute zu halten und verdient Anerkennung, dass er das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf ungestörte Stimmabgabe sehr hoch gewichtet hat und er deshalb der Ansicht war, diese parteipolitische Aktivität dürfe nicht mit einem amtlichen Urnengang in Verbindung gebracht und auf öffentlichem Grund und Boden durchgeführt werden. Ein solches generelles Verbot geht indessen zu weit. Es liegt kein genügender Grund vor, den öffentlichen Boden zur Erleichterung der Ausübung eines Volksrechts nicht zur Verfügung zu stellen.