Das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten kann durch Massnahmen, die weniger einschneidend sind als ein generelles Verbot, minimiert oder ganz ausgeschaltet werden. Der Gemeinderat hat das Aufstellen eines Standes zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal jedoch generell verboten.