d. Wenn man schliesslich die gegensätzlichen Interessen einander gegenüberstellt, nämlich einerseits das Interesse des Gemeinderates, jeden Anlass zur Störung einer Abstimmung zu vermeiden, und anderseits das Interesse der Beschwerdeführer an der Erleichterung der Ausübung eines Volksrechts, so zeigt sich, dass dieses zweite Interesse den Vorzug verdient. Das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten kann durch Massnahmen, die weniger einschneidend sind als ein generelles Verbot, minimiert oder ganz ausgeschaltet werden.