Der Gemeinderat hat die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Schulhausliegenschaft um Gemeindeeigentum handle. Das Aufstellen eines Standes zur Unterschriftensammlung könne jedoch nicht auf einem öffentlichen Platz während der Urnenbürozeiten bewilligt werden. Die Beschwerdeführer haben aber gerade an der Sammlung von Unterschriften auf öffentlichem Grund ein wesentliches Interesse. Ein solches Vorgehen ist nämlich eines der wirksamsten und leichtesten Mittel, um zum Ziel zu gelangen. Nur auf öffentlichen Strassen kann man in einem Minimum an Zeit ein Maximum an Personen erreichen. Zudem ist die Appellwirkung bei einer solchen Unterschriftensammlung am grössten.