Weitere Massnahmen könnten sich beispielsweise auch dann aufdrängen, wenn zur Urne schreitende Stimmbürger, die eine Diskussion ablehnen und eine Unterschrift im vornherein verweigern, von den Sammlern belästigt würden. Für den Regelfall darf allerdings angenommen werden, dass solche Belästigungen unterbleiben, da es ja den Unterschriftensammlern darum geht, die Mitbürger für ihre Sache zu gewinnen, nicht aber, sie misszustimmen. c. Der Gemeinderat hat die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Schulhausliegenschaft um Gemeindeeigentum handle.