Dagegen hat der Regierungsrat des Kantons Zug bereits eine Sperrzone von 12 Metern als obere Grenze angesehen (ZBl 75 [1974] S. 78). Für den Gemeinderat bedeutet dies, dass er seinen Entscheid nach den örtlichen Verhältnissen fällen muss, wobei immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Weitere Massnahmen könnten sich beispielsweise auch dann aufdrängen, wenn zur Urne schreitende Stimmbürger, die eine Diskussion ablehnen und eine Unterschrift im vornherein verweigern, von den Sammlern belästigt würden.