Das Ausmass einer solchen Sperrzone für ein Abstimmungslokal muss vom Gemeinderat nach den örtlichen Verhältnissen und dem zu erwartenden Andrang festgelegt werden. Das Bundesgericht hat beispielsweise in einem nicht veröffentlichten Urteil das Verbot der Gemeinde Yverdon geschützt, im Umkreis von 50 Metern vor den Stimmlokalen Unterschriften zu sammeln (Entscheid vom 18. Oktober 1983 i. S. Dolivo/Suri; vgl. BGE 110 Ia 47 ff.). Dagegen hat der Regierungsrat des Kantons Zug bereits eine Sperrzone von 12 Metern als obere Grenze angesehen (ZBl 75 [1974] S. 78).