Bei der Wahl des Standplatzes ist darauf zu achten, dass der Zugang zum Abstimmungslokal auch bei grösserem Andrang gewährleistet ist. Ausserhalb einer allenfalls festzulegenden Sperrzone zur Sicherstellung des Zugangs zum Abstimmungslokal darf das Ansprechen der Stimmbürger nicht verboten werden. Das Ausmass einer solchen Sperrzone für ein Abstimmungslokal muss vom Gemeinderat nach den örtlichen Verhältnissen und dem zu erwartenden Andrang festgelegt werden.