Es muss lediglich vermieden werden, dass sich der Bürger durch ein vor den Tischen der Unterschriftensammler entstehendes Gedränge bearbeiten lassen oder einen eigentlichen Umweg machen muss, um die Urne zu erreichen, und dass er in aufdringlicher Form zur Unterzeichnung von Volksbegehren veranlasst wird. Um dies zu vermeiden, ist der Gemeinderat befugt, einerseits die Aufstellung eines Standes und das Sammeln von Unterschriften - wie bereits erwähnt - einer Bewilligung zu unterstellen, und anderseits die Bewilligung an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen, soweit das zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig erscheint.