Aufgrund dieser Überlegungen geht es zu weit, jedes Aufstellen eines Standes und jede Werbung für eine Initiative oder für ein Referendum vor dem Abstimmungslokal schlechthin als Störung in der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts zu qualifizieren und deshalb generell zu verbieten, wie es der Gemeinderat getan hat. Entgegen seiner Auffassung geht nämlich das Recht des Stimmbürgers, unbehindert die Stimme abzugeben, nicht so weit, dass ihn die Einladung zur Unterzeichnung eines Volksbegehrens nicht mehr erreichen darf.