Anderseits darf auch erwartet werden, dass die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen imstande sind, Meinungen, die sie nicht teilen, auch in der Öffentlichkeit zu widerstehen (BGE 97 I 893ff.). Aufgrund dieser Überlegungen geht es zu weit, jedes Aufstellen eines Standes und jede Werbung für eine Initiative oder für ein Referendum vor dem Abstimmungslokal schlechthin als Störung in der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts zu qualifizieren und deshalb generell zu verbieten, wie es der Gemeinderat getan hat.