O., S. 6). b. Der Gemeinderat beruft sich für sein Verbot, einen Stand vor dem Abstimmungslokal aufzustellen und Unterschriften zu sammeln, darauf, dass die Stimmberechtigten bei der freien Ausübung des Stimmrechts nicht behindert werden dürfen. Demgegenüber legen die Beschwerdeführer gerade Wert darauf, vor dem Abstimmungslokal einen Stand aufstellen und Unterschriften für Initiativen und Referenden zu sammeln, weil wohl auf diese Weise die Sammlung der erforderlichen Unterschriften vereinfacht und binnen kurzer Zeit durchgeführt werden kann. In beiden Fällen handelt es sich um ernstzunehmende Anliegen. Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen fällt nicht leicht.