Die Behörde muss die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abwägen und dabei dem legitimen Bedürfnis, Veranstaltungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit durchführen zu können, angemessen Rechnung tragen. Ob die Auffassungen, die durch die nachgesuchten Veranstaltungen propagiert werden sollen, der zuständigen Behörde mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheinen, kann für den Entscheid über das Gesuch nicht massgebend sein (BGE 107 Ia 294, 105 Ia 94, 105 Ia 21, Pra 61 [1972] Nr. 127; Alfred Kölz, a.a.O., S. 6).