Doch ist die Behörde dabei nicht nur an das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. Sie hat auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten und darf die Bewilligung nicht schlechthin verweigern, wenn eine an gewisse Auflagen oder Bedingungen geknüpfte Bewilligung den Zweck ebenfalls erfüllen würde. Die Behörde muss die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abwägen und dabei dem legitimen Bedürfnis, Veranstaltungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit durchführen zu können, angemessen Rechnung tragen.